Jugendschutz bei Konzerten bzw. öffentlichen Tanzveranstaltungen | |
Jugendschutzgesetz | Kinder dürfen auf öffentliche Tanzveranstaltungen (Konzerte) in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person. Jugendliche über 16 Jahre dürfen auf öffentliche Tanzveranstaltungen (Konzert) bis 24.00 Uhr, danach in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person. Kinder sind Personen unter 14 Jahren, Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Jugendliche unter 16 Jahren werden im Falle von Tanzveranstaltungen bzw. Konzerten vom Gesetz wie Kinder behandelt. Personensorgeberechtigte Personen sind Mutter und/oder Vater oder der Vormund. Erziehungsbeauftragte Person kann jede volljährige Person (über 18 Jahre) sein, wenn sie im Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt - sie muss im Rahmen der übertragenen Aufgabe Aufsichtspflichten nachkommen können, also in der Lage sein, die anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken. |
Und was bedeutet das? | Wer noch nicht 16 Jahre ist, muss entweder mit Vater oder Mutter kommen, oder in Begleitung einer Person über 18 Jahre, welche eine von den Eltern unterschriebene Erziehungsbeauftragung mit sich führt. Bitte denkt daran, dass ohne diese Beauftragung Jugendlichen unter 16 Jahren kein Einlaß gewährt werden kann. Wer über 16 aber noch nicht 18 Jahre ist, muß unbedingt seinen Personalausweis mitbringen. Dieser wird an der Kasse einbehalten und muß dort spätestens bis 24 Uhr wieder abgeholt werden. Also denkt bitte daran euren Ausweis mitzunehmen!!! |